Über uns
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Die EU- Baustellenrichtlinie 92/ 57/ EWG für die Arbeit auf Baustellen hat es in sich. Wer jetzt Baustellen betreibt, ist seit dem 01. Juli 1998 dazu verpflichtet, die in nationales Recht umgesetzte Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( Baustellenverordnung) im vollen Umfang anzuwenden.
Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit an, uns als Ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach Art. 3 der Baustellenverordnung auf Ihrer Baustelle einzusetzen
Auszug aus § 2 Planung und Ausführung des Bauvorhabens
Bei jeder Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und der Umfang der Arbeiten mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte oder voraussichtlich mehr als 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
§ 3 Koordinierung
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

